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Eigenbluttherapie nicht mehr für Heilpraktikerinnen* zugelassen

Änderungen durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) entziehen uns HeilpraktikerInnen die klassische Eigenbluttherapie

Am 16.8.2019 ist das GSAV in Kraft getreten und bringt relevante Änderungen in Zusammenhang mit Eigenbluttherapien, weil es in verschiedene andere gültige Gesetze regulierend eingreift:

  • Die erlaubnisfreie Herstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung nach §13 Abs. 2b AMG ist zukünftig nur noch ÄrztInnen und ZahnärztInnen vorbehalten. HeilpraktikerInnen sind von der erlaubnisfreien Herstellung und Anwendung nun ausgenommen.
  • Blutzubereitungen fallen nun unter die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und damit unter die Verschreibungspflicht. Eigenblutzubereitungen gehören auch dazu und sind daher nicht mehr für HeilpraktikerInnen* zugelassen. Ab der homöopathischen Verdünnung D4 sind sie weiter frei von der Verschreibungspflicht und für HeilpraktikerInnen weiter möglich.
  • Die Anwendung von Gewebe und Gewebezubereitungen an PatientInnen nach § 20d AMG stellt das GSAV ebenfalls unter Arztvorbehalt.
  • Das GSAV ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium eine Liste gefährlicher Stoffe als Anlage zum §6 AMG zu erstellen, deren Anwendung in Deutschland für HeilpraktikerInnen und ÄrztInnen verboten ist. Dazu gehören aktuell u.a.: Frischzellen und Farbstoffe.

Und das alles, ohne das Wort HeilpraktikerIn im GSAV zu erwähnen.

Interessanterweise unterliegen Blut und Blutzubereitungen zusätzlich auch dem Transfusionsgesetz (TFG). Hier sind homöopathisch zubereitete Eigenblutprodukte im Prinzip ab der D1 (§ 28 TFG) vom Arztvorbehalt befreit.
Ob Blut und Blutzubereitungen unter die Definition Gewebe fallen, wird aktuell kontrovers diskutiert.

Das GSAV wird gewiss großes Thema auf den herbstlichen Verbändetreffen sein.
Else Schnakenberg

Aachen, den 21.8.2019

 

Links:
http://amk-heilpraktiker.info/?p=675
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GSAV_bgbl119_S.1202_150819.pdf

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