Schweigepflicht

Heilpraktiker*innen unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht.

Diese wird nur aufgehoben, wenn die Patient*in schriftlich der Aufhebung der Schweigepflicht gegenüber XXX zustimmt, beispielsweise gegenüber Mitbehandler*innen, Ärzt*innen, Institutionen oder auch Angehörigen.

Im Fall der Behandlung von Kindern und minderjährigen Jugendlichen darf die Heilpraktiker*in den Erziehungsberechtigten Auskunft geben, wenn den Behandelten grundsätzlich keine informierte Entscheidung zuzutrauen ist.

Wichtig:
Beschäftigte in der Praxis müssen einen Vertrag zur Schweigepflicht unterzeichnen!
Das gilt für Assistenzen genauso wie für eine Reinigungskraft.