Anforderungen an den Praxisraum

Die örtlichen Anforderungen an den Praxisort (Wohnung / Vermieter / Bauamt / separater Praxisort / Parkplätze...) sind zu beachten.
Die Räumlichkeiten der Praxis müssen bestimmten Kriterien genügen, die vom Gesundheitsamt und auch vom Bauamt festgelegt sind.

Die Praxis sollte einen Behandlungsraum, einen Wartebereich und eine separate Toilette für die Patient*innen aufweisen und barrierefrei sein.
Anforderungen an den Praxisraum (Hygiene) siehe weiter unten.
Es empfiehlt sich, beim Gesundheitsamt nachzufragen, es gibt regionale Unterschiede, da Gesundheit Ländersache ist.

  1. Angemietete Räume:
    Falls es sich nicht um Gewerberäume handelt, muss vom Vermieter ein Umnutzungsantrag an das Bauamt gestellt werden. Wurden die Räume bereits als gewerblich genutzt, besteht kein Handlungsbedarf.

  2. Praxis in der eigenen Wohnung
    Es ist möglich, einen Raum in der eigenen Wohnung als Praxis zu nutzen.
    Voraussetzung ist die Zustimmung der Vermieter!
    • die gewerbliche Nutzung muss untergeordnet sein, also nicht mehr als 49% des Wohnraums. Der gewerbliche muss vom privaten Bereich der Wohnung abgegrenzt sein. Bei Betreten der Wohnung muss also der Praxisbereich zuerst erreicht werden. Die separate Toilette ist ein Graubereich, falls es keine gibt, auf jeden Fall streng auf Hygiene achten und keine persönlichen Gegenstände dort aufbewahren.
    • es muss sich um ein stilles Gewerbe handeln, die anderen Mieter*innen dürfen sich von Publikumsverkehr nicht gestört fühlen.
    • Ein Wartezimmer ist daher und aus Diskretionsgründen nicht getattet.
      Der Hinweis, dass es sich um eine Bestellpraxis mit genügend Abstand zwischen den Terminen handelt, genügt hier.
    • Das Anbringen eines Praxisschildes muss von den Vermietern genehmigt werden, es gibt vorgeschriebene Größen (Bauamt, auch Vermieter*in fragen).

  3. Hausbesuchspraxis
    Es ist in den meisten Bundesländern möglich, eine reine Hausbesuchspraxis anzumelden. Die Bedingungen sind allerdings recht unterschiedlich, unbedingt nachfragen! Für die Hausbesuchspraxis ist eine Adresse erforderlich, ebenso ein Praxisschild dort. Hausbesuche sind kein „Heilen im Umherziehen“ im HP-gesetzlichen Sinn und daher erlaubt.

  4. Praxisschild
    Ein Praxisschild ist vorgeschrieben, auch bei Nutzung der eigenen Wohnung und bei Hausbesuchspraxen.
    Es muss bestimmte Kriterien erfüllen:
    • Größe ca. 35 x 50-70 cm, es muss sich in die Harmonie des Hauses einfügen.
    • Die Berufsbezeichnung Heilpraktiker*in ist Pflicht, ebenso der vollständige Name der Inhaber*in.
    • Weitere Angaben zu Therapieformen, Erreichbarkeit, Verbandszugehörigkeit sind möglich.

  5. Parkplätze 
    Manche Bauämter verlangen den Nachweis von Parkplätzen, insbesondere bei Neubauten. Waren die genutzten Räume bereits vorher gewerblich, gibt es meistens keine Aufmerksamkeit seitens des Bauamtes. Bei Umnutzung evtl nachfragen. Der Hinweis auf eine Bestellpraxis ist auch hier nützlich.