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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Lachesis“ und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Vereinssitz ist Düsseldorf.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
- Ziel des Vereins ist die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens unter besonderer Beachtung
der Gesundheitspflege von Frauen.
Der Verein verwirklicht diese Ziele insbesondere durch Organisation
von Fachtagungen und durch Herausgabe von Publikationen über
naturgemäße Lebensweise und naturheilkundliche Behandlungsmethoden
speziell für Frauen. Der Verein setzt sich zum Ziel, den
fachlichen Austausch im Bereich der Naturheilkunde zu aktivieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas
anderes bestimmt.
- Die Mitfrauenversammlung kann bei Bedarf und
unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung
einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden.
- Die Mitfrauen (siehe Sprachregelung §
4) erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitfrauen keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
In den Verein können ausschließlich Frauen als natürliche
Personen und Vereine und Verbände als juristische Personen
eintreten.
Sprachregelung:
Mitglieder im Sinne der §§ 27ff BGB werden in dieser
Satzung Mitfrauen genannt. Als Mitfrauen gelten auch Vereine und
Verbände.
- Aktiver Status:
a) Einzelmitfrauen,, die im Besitz der Erlaubnis zur Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung sind und Frauen, die die Erteilung
der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde anstreben. Die
Erlaubnis strebt diejenige an, die sich im Selbststudium vorbereitet
oder an Fachkursen und Fachfortbildungsveranstaltungen teilnimmt
oder eine entsprechende Schule besucht.
b) Verbände und Vereine, deren Ziel mit den vorgenannten
Absichten des Vereins übereinstimmt.
- Passiver Status:
Frauen, welche die Bestrebungen des Vereins als fördernde
Vereinsmitfrauen unterstützen wollen
Frauen, die dem Verein beitreten wollen, stellen einen schriftlichen
Antrag. Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand.
Bei Unstimmigkeiten darüber entscheidet die Mitfrauenversammlung.
Mit der Aufnahme in den Verein werden Satzung und das Selbstverständnis
desselben anerkannt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch
Tod, bei Vereinen und Verbänden durch deren Auflösung.
Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Der Ausschluss erfolgt:
a) durch Beschluss der Mitfrauenversammlung bei groben Verstößen
gegen die Satzung und die Interessen des Vereins.
b) durch Beschluss des Vorstands, wenn eine Mitfrau trotz erfolgter
Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand
ist. Der Ausschluss entbindet nicht von der Begleichung des Rückstandes
und erfolgt mit sofortiger Wirkung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitfrauenversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitfrauenversammlung
Oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten ist die Mitfrauenversammlung.
Die ordentliche Mitfrauenversammlung wird durch den Vorstand mit
einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einmal jährlich einberufen.
Die Frist ist gewährt, wenn die Einladung einen Monat vor
Termin abgeschickt ist.
Die Aufgaben der ordentlichen Mitfrauenversammlung sind:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
und des Kassenberichts,
b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl und Abberufung der Vorstandsfrauen,
e) die Beschlußfassung über Änderungen und Ergänzungen
der Satzung,
f) die Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
g) die Festlegung der Vereinsbeiträge,
h) die Auflösung des Vereins
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitfrauenversammlung
einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel
der Mitfrauen muß der Vorstand eine außerordentliche
Mitfrauenversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
einberufen. Für außerordentliche Mitfrauenversammlungen
gelten die entsprechenden Bestimmungen der ordentlichen Mitfrauenversammlung.
Beschlußfähigkeit und Stimmrecht bei der Mitfrauenversammlung
sind wie folgt geregelt.
1. Die Mitfrauenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
aller Mitfrauen erforderlich. Sollte diese Zweidrittelmehrheit
aller Mitfrauen nicht zustande kommen, kann zu einer erneuten
Mitfrauenversammlung einberufen werden, bei der dann die Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden entscheidungsbefugt ist.
2. In der Mitfrauenversammlung sind die angeschlossenen Vereine
und Verbände mit einer Stimme durch ihre Delegierten vertreten.
3. Förderinnen des Vereins haben kein Stimmrecht.
4. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
5. Über jede Mitfrauenversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben
ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitfrauen des
Vereins. Zwei von drei Vorstandsfrauen sind allein vertretungsbefugt.
Der Vorstand wird durch die Mitfrauenversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Darüber
hinaus ist eine jederzeitige Abwahl und Wiederwahl möglich.
Die jeweiligen amtierenden Vorstandfrauen bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt
sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
gemäß der Satzung und den Beschlüssen und Vorschlägen
der Mitfrauenversammlung. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitfrauenversammlung Rechenschaft zu geben. Er kann
Aufgaben der Geschäftsführung an eine oder mehrere Mitfrauen
delegieren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen.
§ 9 Vereinsbeiträge
Alle Mitfrauen des Vereins sind verpflichtet, einen von der Mitfrauenversammlung
festgelegten Betrag fristgemäß zu entrichten. Mitfrauen,
die in Not geraten sind können die Beiträge gestundet
oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen
werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
§ 10 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene Mitfrauenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit aller
Vereinsmitfrauen vorgenommen werden.
Die Mitfrauenversammlung beruft zur Abwicklung der Geschäfte
zwei Liquidatorinnen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frauen-Bildungs-und
Kommunikationsstätte Zülpich e.V. oder an eine von der
Mitfrauenversammlung mit 2/3 Mehrheit zu bestimmende steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 11 Gerichtsstand und
Geschäftsjahr
Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
Letzte
Satzungsänderung:
21.05.2009
Beiträge
seit 2009:
Beitrag (erm. auf Antrag): 204,- Euro
Ermäßigt auf jährl. Antrag: 174,- Euro
Solidaritätsbeitrag: ab 204,- Euro
Sternchenbeitrag: 240 Euro
Schülerinnen, max. 3 Jahre: 114,- Euro
Förderinnen: 72 Euro
Download
der Satzung als PDF-Datei
zum
Beitritt
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