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Die Ausbildung
zur Heilpraktikerin in Deutschland ist nicht gesetzlich
geregelt.
Den Beruf können diejenigen ausüben, die eine Prüfung
beim Gesundheitsamt bestehen.
Rechtliche Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) und seine
Durchführungsverordnung.
Für die Erteilung der Erlaubnis
zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz
werden keine naturheilkundlichen Behandlungsmethoden geprüft.
Grundlage ist das Wissen um die gesetzlich vorgegebenen Grenzen,
wie z.B. das Infektionsschutzgesetz (zu finden auf der Webseite
des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de).
Jede angehende Heilpraktikerin muss sich eigenverantwortlich
um eine geeignete Ausbildung kümmern.
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht als Heilpraktikerin und um später
erfolgreich behandeln zu können, bedarf es einer fundierten
Ausbildung in einer naturheilkundlichen Therapiemethode.
Bisher verfügt Lachesis e.V. nicht über eine eigene
Verbandsschule. Die Möglichkeit einer frauenspezifischen
Ausbildung bieten einige Lachesimitfrauen an (siehe auch: Ausbildungen).
Prüfende Behörden
sind die staatlichen Gesundheitsämter, zumeist zentral für
einen Regierungsbezirk. Welches Gesundheitsamt die Überprüfung
vornimmt, ist abhängig vom ersten Wohnsitz oder auch vom
Ort der beabsichtigen Niederlassung.
Die Anmeldung erfolgt durch einen formlosen schriftlichen Antrag
direkt beim zuständigen Gesundheitsamt oder bei der unteren
Verwaltungsbehörde (das Landratsamt, das Gewerbeamt, die
Stadtverwaltung bzw. die staatliche Polizeibehörde) am Wohnort.
Weitere Informationen auch unter:
www.gesundheitsamt-tempelhof-schoeneberg-berlin.de/ges/INDEX.HTM
Die erforderlichen Unterlagen
(Lebenslauf, Schulabgangszeugnis, Führungszeugnis usw.)
werden zum gegebenen Zeitpunkt von der zuständigen Behörde
angefordert.
Vorraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung beim Gesundheitsamt:
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- Mindestens Hauptschulabschluss
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Vorlage eines Gesundheitszeugnisses
- ausländische Mitbürgerinnen müssen
eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorlegen
Derzeit nehmen 13 Bundesländer an einer zentralen
schriftlichen Prüfung teil:
Am gleichen Tag (am 3. Mittwoch im März sowie am 2. Mittwoch
im Oktober) wird dieselbe schriftliche Prüfung in den jeweiligen
Städten durchgeführt. Sie dauert 2 Stunden und es müssen
45 von 60 Multiple-Choice-Fragen richtig beantwortet werden. Ist
diese bestanden, werden die Anwärterinnen danach zur mündlichen
Prüfung eingeladen. Diese dauert pro Person mindestens 30
und maximal 60 Minuten, einzeln oder in Gruppen bis zu 4 Personen.
Die Anzahl der Prüfungswiederholungen
ist nicht begrenzt. Wenn die Mündliche nicht bestanden wurde,
muss auch die schriftliche Prüfung wiederholt werden.
Die bestandene Heilpraktikprüfung
ist keine Anerkennung der bestehenden Fähigkeiten im Sinne
einer Ausbildungs-Abschlussprüfung. Laut Gesetz soll durch
die amtsärztliche Überprüfung sichergestellt werden,
dass von der Anwärterin keine "Gefahr für die Volksgesundheit"
ausgehen wird. Die bestandene Heilpraktikprüfung ist also
eher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Prüfungsthemen
sind in den meisten Bundesländern ähnlich. Notwendig
ist eine umfassende medizinische Grundausbildung. Gefragt wird
im Besonderen nach:
- Berufs- und Gesetzeskunde, unter besonderer
Berücksichtigung der rechtlichen Grenzen der Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
- Anatomie und Physiologie
- allgemeiner Krankheitslehre, den Herz- und
Kreislaufkrankheiten, den übertragbaren Krankheiten laut
Infektionsschutzgesetz, den schwerwiegenden psychischen Krankheiten,
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender
Zustände
- Technik der Anamneseerhebung, Methoden der
unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion,
Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer
Methoden der Heilpraktiker
- Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
- Injektions- und Punktionstechniken
- Deutung grundlegender Laborwerte
Die Prüfungskommission besteht
in der Regel aus der Amtsärztin / dem Amtsarzt, einem/r Protokollanten/in
und einem oder mehreren Beisitzer/innen. Die amtlichen Gebühren
für Überprüfung und Erteilung der Erlaubnis sind
unterschiedlich hoch und liegen bei durchschnittlich 600,- Euro.
Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle.
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