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Infos aus März 2010:
Verkürzte Prüfungsdauer
für das Qualitätsssiegel des BKHD:
Die Qualitätskonferenz des BKHD Hat
Änderungen bezüglich der zentralen Prüfung beschlossen:
Bei gleicher inhaltlicher Qualität und unveränderten
Prüfungsinhalten wird der formalen Ablauf auf 2 Tage Prüfungsdauer
gekürzt.
Die dadurch bedingte Kostenersparnis wird an die Prüflinge
weitergegeben, so dass die Gebühr ab Juni 2010 Euro 375,-
betragen wird.
Informationen zur nächsten Prüfung in
Frankfurt am 5.+ 6.Juni 2010 sind hier zu finden:
http://www.bkhd-zweckbetrieb.de/pruefung.html
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Infos aus Jan 2010:
Bildungsscheck und Bildungsprämie:
Die Bildungsprämie
( http://www.bildungspraemie.info/index.php
) ist bundesweit gültig und neuerdings von 154 Euro auf 500
Euro ab 1.1.10 aufgestockt worden.
Der Bildungsscheck dagegen ist eine Fördereinrichtung die
nur in NRW, bzw. für Arbeitnehmer in NRW gilt (Anbieter aber
auch bundesweit),
der Bildungsscheck (http://www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/angebote_nutzen/bildungsscheck/index.php
) kommt für Selbstständige nur in den ersten 5 Existenzgründungsjahren
in Frage, die Bildungsprämie hingegen kann auch von Selbstständigen
beantragt werden solange deren Jahres-Einkommen einen bestimmten
Betrag nicht überschreitet. Beiden gemeinsam ist, dass die
Weiterbildungsanbieter(innen) sich bereit, erklären den Gutschein
anzunehmen. Der Nachteil ist, dass Anbieterinnen da quasi unentgeltlich
Kredit gewähren ( da ja erstmal nur die 50% bezahlt werden)
und dafür noch nicht einmal eine Bearbeitungsgebühr
verlangt werden darf. Das kann dann ggfs. lange dauern.
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Infos aus Oktober 2008:
Klassische
Homöopathie keine geschützte Wortmarke
Das Deutsche Patent und Markenamt
in München hat bereits im September 2007 einen Antrag zur
Anmeldung der Wortmarke "Klassiche Homöopathie"
abgelehnt.
Dies bedeutet, dass dieser Begriff weiterhin uneingeschränkt
benutzt werden kann.
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Infos aus September
2008:
Wichtige Info
zum Infektionsschutzgesetz:
Erweiterung von Meldepflicht und Behandlungsverbot
auf:
- Aviläre Influenza (ARE, Vogelgrippe)
bei Verdacht, Erkrankung und Tod
- Clostridium difficile (CDAD, pseudomembranöse
Enterokolitis) bei Verdacht
- SARS (schweres akutes respiratorische
Syndrom) bei Verdacht
Mehr Informationen hierzu unter
www.rki.de
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Infos aus Januar
2008:
Verwendung
des LACHESIS-LOGOS für Mitfrauen
Es besteht die Möglichkeit diese beiden Vorlagen
in der Geschäftsstelle anzufordern (verschiedene Größen
vorhanden).
Sollte das Lachesis-Logo anders verwendet werden, dann Bedarf
es einer Rücksprache mit der Geschäftsstelle. Die Verwendung
des Lachesis-Logos ist jedoch grundsätzlich nur mit dem Zusatz
"Mitfrau im Berufsverband für Heilpraktikerinnen Lachesis
e.V." zulässig.
Im
Rechtsstreit mit der Fa. Pfleger um unser Logo mussten wir uns
verpflichten, das Logo nicht im Zusammenhang mit Arzneimitteln
zu verwenden. Das Logo darf ausschließlich von Lachesis
als Verein und Lachesis Mitfrauen die Heilpraktikerinnen sind
benutzt werden.
Behandlung Minderjähriger
Die Behandlung von Minderjährigen
ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten ist strafbar, weil jede
Heilbehandlung (auch die Erwachsener übrigens) ohne wirksame
Einwilligung eine Körperverletzung darstellt.
Gefährdet die verweigerte Einwilligung der Eltern das Kindeswohl,
ist hier die Einschaltung des Jugendamtes zu erwägen, damit
den Eltern die Entscheidungsbefugnis entzogen werden kann. (Auszug
aus einem demnächst erscheinenden Artikel in der LACHESIS-Nr.
35 von Beatrixe Haußmann)
GEZ Gebühr
(von 5,52 /Monat) für Internet fähige Computer
Welche sich von der GEZ ausgenommen
fühlt, kann in einem Musterbrief an die GEZ erklären,
dass Sie für PC oder Handy die GEZ-Gebühren ab sofort
nur noch unter Vorbehalt zahlen wird. Damit kann sich eine Ansprüche
auf spätere Rückerstattung der PC-Gebühren sichern,
wenn die Gerichte feststellen, dass Rundfunkgebühren für
PCs oder Handys rechtswidrig sind. Es läuft schon eine Verfassungsbeschwerde
und - weitere Klagen sind zu erwarten. Nur wen eine später
nachweisen kann, dass sie der GEZ vorher schriftlich erklärt
hat, dass sie ihre PC-Gebühren nur noch unter Vorbehalt zahlt,
erhält sie später die gezahlten PC-Rundfunkgebühren
zurück. ( Musterbrief kann unter:
angefordert werden )
"Geringwertige
Wirtschaftsgüter" (gWG")
Ab 2008 gibt es eine neue Regelung
zur steuerlichen Abschreibung der gWG
Bisher galt für ein Objekt, das einer selbständigen
Nutzung fähig ("verkehrsfähig") ist und mehr
als 60 Euro und weniger als 410 Euro netto wert ist (§6 Abs.
2 EStG und R 6.13 Abs. 2 EStR) eine sogenannte Bewertungsfreiheit,
d.h. die Steuerpflichtige konnte wählen, ob sie das Objekt
über mehrere Jahre gemäß AfA-Tabelle oder sogleich
im ersten Jahr sofort abschreiben will.
Ab 2008 kann ein gWG ein Objekt von 150 bis 1.000 Euro sein, allerdings
entfällt die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Es gilt eine Pflichtabschreibung über fünf Jahre (§6
Abs. 2a EStG n.F.). Die gWG sind hierzu in einem jährlichen
Sammelposten zusammenzufassen und auch dann noch abzuschreiben,
wenn sie im Laufe der fünf Jahre das Anlagevermögen
wieder verlassen, etwa wegen Abnutzung, Beschädigung, Verkauf
oder weil sie veraltet sind.
Für 2007 geht die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
bis 410,00 Euro noch. Voraussetzung: Der einzelne Gegenstand muss
für sich selbstständig nutzbar sein.
Die neuen Abschreibungsbedingungen gelten nur für Neuinvestitionen
ab 2008. Für schon begonnene Investitionen gelten die bisherigen
Abschreibungsregelungen weiter.
Lissy Schonauer-Schütz
Praxisberatung und Öffentlichkeitsarbeit bei Lachesis
Fragen hierzu an: oeffentlichkeitsarbeit@lachesis.de oder 030-7813373
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Infos aus Mai 2008:
Privatrezepte
mit Lachesis-Logo
Die Firma Cedip druckt ohne Aufpreis
das Lachesis-Signet (Signet Nr. 11) neben Deine Praxisanschrift
auf Rezepte.
Preis für 1000 Stück ca. 45
Neue Adresse der Firma Cedip:
Firma Cedip, Ottostr. 12, 50859 Köln, Tel.: 02234-7011-555,
www.cedip.de
.
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Infos aus November
2006
Rote
Liste
Seit 2007
wurden nicht nur Heilpraktiker, sondern auch Privatärzte,
Zahnärzte und Tierärzte aus dem kostenlosen Bezug der
Rote Liste genommen. Kassenärzte und Krankhausärzte
erhalten die Rote Liste weiterhin kostenlos.
Die großen Heilpraktikerverbände haben dagegen Einspruch
erhoben. Es gibt nun für Heilpraktikerinnen folgende Möglichkeit:
Heilpraktikerinnen können die Sonderausgabe für Heilpraktikerinnen
als Buchausgabe für 20 Euro oder als CD-Rom für 30 Euro
bestellen:
Rote Liste Service GmbH, Kantstr. 21, 60329 Frankfurt, www.rote-liste.de
Eine andere - kostenlose - Möglichkeit ist, auf die neueste
Version zugreifen zu können, sich ein DocCheck-Passwort zu
besorgen. DocCheck benötigt dazu lediglich eine Kopie der
Heilpraktikererlaubnis. Mit dem DocCheck-Passwort kann im Internet
die jeweils aktuellste Version der Roten Liste eingesehen werden,
einschließlich der Fachinformationen.
Das DocCheck Passwort ist zu bekommen unter www.doccheck.de
Werbung
Nutzung von Stadtplanauszügen auf
Webseiten / Werbeträgern
Aus aktuellem Anlass möchte ich alle Lachesismitfrauen darauf
hinweisen, dass es nicht gestattet ist ohne Genehmigung aus bestehenden
Stadtplänen oder sonstigem Kartenmaterial Auszüge auf
den Webseiten oder sonstigen Werbematerialien zu benutzen.
Da zwei Mitfrauen eine Abmahnung mit erheblichen Geldforderungen
bekommen haben, weise ich auf diesen Sachverhalt hin. Für
Stadtpläne, Auszüge aus Stadtplänen oder auch sonstige
Verwendung von fremden Materialien oder Textauszügen gelten
die üblichen Copyright Rechte.
Ganzheitliche und Biologische
Krebstherapie
Auf Grund von Anmahnung eines Heilpraktikerverbandes an ein Internetportal,
bitten wir euch eure Werbeträger auf die Korrektheit im Sinne
des HWG (Heilmittelwerbegesetz) zu überprüfen
Auszug aus dem HWG:
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für
Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für
Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nummer 2 der Anlage
findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.
Anlage zu § 12
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß
§12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige
Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung
und des Wochenbetts
Auch
die Homepage ist Werbung und unterliegt somit dem Heilmittelwerbegesetz.
Alles was für Anzeigen oder sonstige schriftliche Veröffentlichungen
gilt, gilt auch für das Internet!
Wohnraumzweckentfremdungsverordnung
In Berlin gilt die o.g. Verordnung seit dem Jahr 2004 nicht mehr.
In Hessen ist diese Verordnung auch abgeschafft worden. D.h. in
diesen Bundesländern ist die Nutzung von Wohnraum für
freiberufliche Tätigkeit erlaubt. Wie es in anderen Bundesländern
aussieht konnte ich leider nicht ausfindig machen.
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Infos aus Dezember 2005:
Irreführende
Angebote:
1.
HEILPRAKTIKERVERZEICHNIS
Immer wieder werden uns Angebote unterbreitet Eintragungen in
irgendwelche Heilpraktikerverzeichnisse oder Online-Dienste, Webseiten,...
vorzunehmen. So auch vom VDM Verlag Deutscher Medien GmbH. Der
VDM Verlag hat Anfang diesen Jahres mit einem kostenlosen Eintrag
in einem Heilpraktiker-Verzeichnis geworben. Im Kleingedruckten
konnte man nach genauerem lesen dann erkennen, dass dies nur für
einen Grundeintrag Gültigkeit hatte, jedoch nicht für
den Standardeintrag, der allerdings als Beispiel von der eigenen
Adresse auf dem Angebot vermerkt war. Nun haben bisher 4 Frauen
über die Mailingliste kundgetan, dass sie betroffen sind
und derzeit eine Rechnung von ca 300,00 (nach 2. Mahnung)
zu bezahlen hätten.
Da das Angebot so unverschämt und irreführend war, haben
wir unsere Rechtsanwältin beauftragt sich dieser Sache anzunehmen.
Mitfrauen,
die auch betroffen sind, melden sich bitte schnell
bei Lissy Schonauer-Schütz telefonisch unter 030-7813373
!
2.
QUALITÄTSMANAGMENT
Die Fa. Forum Verlag Herkert GmbH hat Heilpraktikerinnen angeschrieben
mit der Überschrift "Die Zeit drängt: Qualitätssicherung
wird Pflicht". Der Verlag berief sich hier auf den §
135a Abs 2 GKV Modernisierungsgesetz und bot eine kostenpflichtige
CD-Rom und weiter Hilfestellung für die Praxis an. Da dieses
Gesetz für unseren Berufsstand keine Relevanz hat, war dieses
Angebot irreführend. Auf verschiedene Interventionen hat
der Verlag inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben
und diese Aktion eingestellt.
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BEIHILFEFÄHGKEIT
OSTEOPATHISCHER BEHANDLUNGEN:
Wie zu erfahren war wurde bei
Beratungen auf Bund und Länderebene beschlossen: "Aufwendungen
für osteopathische Behandlungen sind demnach grundsätzlich
unabhängig davon, ob die Behandlung durch einen Arzt, einen
Heilpraktiker oder einen Angehörigen der Heilhilfsberufe
durchgeführt wird, beihilfefähig". Die Angemessenheit
der Aufwendungen bestimmt sich bei Heilpraktikern nach den Gebührenverzeichnisnummern
34 und 35. Dies gilt auch in NRW, wo in der Vergangenheit die
Positionen nicht erstattet wurden. Hierzu möchte ich anmerken,
dass die Ziffern pro Termin nur 1 mal abgerechnet werden können
, d.h. wurden z.B. beide Schultern behandelt kann die Position
35.2 nur 1 mal in Rechnung gestellt werden.
Die craniosacrale Osteopathie ist weiterhin keine wissenschaftlich
anerkannte Therapie und somit nicht abrechnungsfähig.
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