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nur für Mitfrauen

Infos zu häufig gestellten Fragen an die Praxisberatung:

  

Infos aus März 2010:

Verkürzte Prüfungsdauer für das Qualitätsssiegel des BKHD:
Die Qualitätskonferenz des BKHD Hat Änderungen bezüglich der zentralen Prüfung beschlossen:

Bei gleicher inhaltlicher Qualität und unveränderten Prüfungsinhalten wird der formalen Ablauf auf 2 Tage Prüfungsdauer gekürzt.
Die dadurch bedingte Kostenersparnis wird an die Prüflinge weitergegeben, so dass die Gebühr ab Juni 2010 Euro 375,- betragen wird.

Informationen zur nächsten Prüfung in Frankfurt am 5.+ 6.Juni 2010 sind hier zu finden:
http://www.bkhd-zweckbetrieb.de/pruefung.html

 

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Infos aus Jan 2010:

Bildungsscheck und Bildungsprämie:
Die Bildungsprämie ( http://www.bildungspraemie.info/index.php ) ist bundesweit gültig und neuerdings von 154 Euro auf 500 Euro  ab 1.1.10 aufgestockt worden.
Der Bildungsscheck dagegen ist eine Fördereinrichtung die nur in NRW, bzw. für Arbeitnehmer in NRW gilt (Anbieter aber auch bundesweit),
der Bildungsscheck (http://www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/angebote_nutzen/bildungsscheck/index.php ) kommt für Selbstständige nur in den ersten 5 Existenzgründungsjahren in Frage, die Bildungsprämie hingegen kann auch von Selbstständigen beantragt werden solange deren Jahres-Einkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Beiden gemeinsam ist, dass die Weiterbildungsanbieter(innen) sich bereit, erklären den Gutschein anzunehmen. Der Nachteil ist, dass Anbieterinnen da quasi unentgeltlich Kredit gewähren ( da ja erstmal nur die 50% bezahlt werden) und dafür noch nicht einmal eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden darf. Das kann dann ggfs. lange dauern.

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Infos aus Oktober 2008:

Klassische Homöopathie keine geschützte Wortmarke
Das Deutsche Patent und Markenamt in München hat bereits im September 2007 einen Antrag zur Anmeldung der Wortmarke "Klassiche Homöopathie" abgelehnt.
Dies bedeutet, dass dieser Begriff weiterhin uneingeschränkt benutzt werden kann.

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Infos aus September 2008:

Wichtige Info zum Infektionsschutzgesetz:
Erweiterung von Meldepflicht und Behandlungsverbot auf:

  • Aviläre Influenza (ARE, Vogelgrippe) bei Verdacht, Erkrankung und Tod
  • Clostridium difficile (CDAD, pseudomembranöse Enterokolitis) bei Verdacht
  • SARS (schweres akutes respiratorische Syndrom) bei Verdacht

Mehr Informationen hierzu unter
www.rki.de

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Infos aus Januar 2008:

Logo LachesisVerwendung des LACHESIS-LOGOS für Mitfrauen
Es besteht die Möglichkeit diese beiden Vorlagen in der Geschäftsstelle anzufordern (verschiedene Größen vorhanden).
Sollte das Lachesis-Logo anders verwendet werden, dann Bedarf es einer Rücksprache mit der Geschäftsstelle. Die Verwendung des Lachesis-Logos ist jedoch grundsätzlich nur mit dem Zusatz "Mitfrau im Berufsverband für Heilpraktikerinnen Lachesis e.V." zulässig.
Logo Lachesis rundIm Rechtsstreit mit der Fa. Pfleger um unser Logo mussten wir uns verpflichten, das Logo nicht im Zusammenhang mit Arzneimitteln zu verwenden. Das Logo darf ausschließlich von Lachesis als Verein und Lachesis Mitfrauen die Heilpraktikerinnen sind benutzt werden.

 

 

Behandlung Minderjähriger
Die Behandlung von Minderjährigen ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten ist strafbar, weil jede Heilbehandlung (auch die Erwachsener übrigens) ohne wirksame Einwilligung eine Körperverletzung darstellt.
Gefährdet die verweigerte Einwilligung der Eltern das Kindeswohl, ist hier die Einschaltung des Jugendamtes zu erwägen, damit den Eltern die Entscheidungsbefugnis entzogen werden kann. (Auszug aus einem demnächst erscheinenden Artikel in der LACHESIS-Nr. 35 von Beatrixe Haußmann)

 

GEZ Gebühr (von 5,52  /Monat) für Internet fähige Computer
Welche sich von der GEZ ausgenommen fühlt, kann in einem Musterbrief an die GEZ erklären, dass Sie für PC oder Handy die GEZ-Gebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahlen wird. Damit kann sich eine Ansprüche auf spätere Rückerstattung der PC-Gebühren sichern, wenn die Gerichte feststellen, dass Rundfunkgebühren für PCs oder Handys rechtswidrig sind. Es läuft schon eine Verfassungsbeschwerde und - weitere Klagen sind zu erwarten. Nur wen eine später nachweisen kann, dass sie der GEZ vorher schriftlich erklärt hat, dass sie ihre PC-Gebühren nur noch unter Vorbehalt zahlt, erhält sie später die gezahlten PC-Rundfunkgebühren zurück. ( Musterbrief kann unter: angefordert werden )

 

"Geringwertige Wirtschaftsgüter" (gWG")
Ab 2008 gibt es eine neue Regelung zur steuerlichen Abschreibung der gWG
Bisher galt für ein Objekt, das einer selbständigen Nutzung fähig ("verkehrsfähig") ist und mehr als 60 Euro und weniger als 410 Euro netto wert ist (§6 Abs. 2 EStG und R 6.13 Abs. 2 EStR) eine sogenannte Bewertungsfreiheit, d.h. die Steuerpflichtige konnte wählen, ob sie das Objekt über mehrere Jahre gemäß AfA-Tabelle oder sogleich im ersten Jahr sofort abschreiben will.
Ab 2008 kann ein gWG ein Objekt von 150 bis 1.000 Euro sein, allerdings entfällt die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter. Es gilt eine Pflichtabschreibung über fünf Jahre (§6 Abs. 2a EStG n.F.). Die gWG sind hierzu in einem jährlichen Sammelposten zusammenzufassen und auch dann noch abzuschreiben, wenn sie im Laufe der fünf Jahre das Anlagevermögen wieder verlassen, etwa wegen Abnutzung, Beschädigung, Verkauf oder weil sie veraltet sind.
Für 2007 geht die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 410,00 Euro noch. Voraussetzung: Der einzelne Gegenstand muss für sich selbstständig nutzbar sein.
Die neuen Abschreibungsbedingungen gelten nur für Neuinvestitionen ab 2008. Für schon begonnene Investitionen gelten die bisherigen Abschreibungsregelungen weiter.

Lissy Schonauer-Schütz
Praxisberatung und Öffentlichkeitsarbeit bei Lachesis
Fragen hierzu an: oeffentlichkeitsarbeit@lachesis.de oder 030-7813373

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Infos aus Mai 2008:

Privatrezepte mit Lachesis-Logo
Die Firma Cedip druckt ohne Aufpreis das Lachesis-Signet (Signet Nr. 11) neben Deine Praxisanschrift auf Rezepte.
Preis für 1000 Stück ca. 45  
Neue Adresse der Firma Cedip:
Firma Cedip, Ottostr. 12, 50859 Köln, Tel.: 02234-7011-555, www.cedip.de .

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Infos aus November 2006

Rote Liste
Seit 2007 wurden nicht nur Heilpraktiker, sondern auch Privatärzte, Zahnärzte und Tierärzte aus dem kostenlosen Bezug der Rote Liste genommen. Kassenärzte und Krankhausärzte erhalten die Rote Liste weiterhin kostenlos.
Die großen Heilpraktikerverbände haben dagegen Einspruch erhoben. Es gibt nun für Heilpraktikerinnen folgende Möglichkeit:
Heilpraktikerinnen können die Sonderausgabe für Heilpraktikerinnen als Buchausgabe für 20 Euro oder als CD-Rom für 30 Euro bestellen:
Rote Liste Service GmbH, Kantstr. 21, 60329 Frankfurt, www.rote-liste.de

Eine andere - kostenlose - Möglichkeit ist, auf die neueste Version zugreifen zu können, sich ein DocCheck-Passwort zu besorgen. DocCheck benötigt dazu lediglich eine Kopie der Heilpraktikererlaubnis. Mit dem DocCheck-Passwort kann im Internet die jeweils aktuellste Version der Roten Liste eingesehen werden, einschließlich der Fachinformationen.
Das DocCheck Passwort ist zu bekommen unter www.doccheck.de

 

Werbung
Nutzung von Stadtplanauszügen auf Webseiten / Werbeträgern
Aus aktuellem Anlass möchte ich alle Lachesismitfrauen darauf hinweisen, dass es nicht gestattet ist ohne Genehmigung aus bestehenden Stadtplänen oder sonstigem Kartenmaterial Auszüge auf den Webseiten oder sonstigen Werbematerialien zu benutzen.
Da zwei Mitfrauen eine Abmahnung mit erheblichen Geldforderungen bekommen haben, weise ich auf diesen Sachverhalt hin. Für Stadtpläne, Auszüge aus Stadtplänen oder auch sonstige Verwendung von fremden Materialien oder Textauszügen gelten die üblichen Copyright Rechte.

Ganzheitliche und Biologische Krebstherapie
Auf Grund von Anmahnung eines Heilpraktikerverbandes an ein Internetportal, bitten wir euch eure Werbeträger auf die Korrektheit im Sinne des HWG (Heilmittelwerbegesetz) zu überprüfen

Auszug aus dem HWG:
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nummer 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.
Anlage zu § 12
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß §12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

Auch die Homepage ist Werbung und unterliegt somit dem Heilmittelwerbegesetz. Alles was für Anzeigen oder sonstige schriftliche Veröffentlichungen gilt, gilt auch für das Internet!

 

Wohnraumzweckentfremdungsverordnung
In Berlin gilt die o.g. Verordnung seit dem Jahr 2004 nicht mehr. In Hessen ist diese Verordnung auch abgeschafft worden. D.h. in diesen Bundesländern ist die Nutzung von Wohnraum für freiberufliche Tätigkeit erlaubt. Wie es in anderen Bundesländern aussieht konnte ich leider nicht ausfindig machen.

 

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Infos aus Dezember 2005:

Irreführende Angebote:

1. HEILPRAKTIKERVERZEICHNIS
Immer wieder werden uns Angebote unterbreitet Eintragungen in irgendwelche Heilpraktikerverzeichnisse oder Online-Dienste, Webseiten,... vorzunehmen. So auch vom VDM Verlag Deutscher Medien GmbH. Der VDM Verlag hat Anfang diesen Jahres mit einem kostenlosen Eintrag in einem Heilpraktiker-Verzeichnis geworben. Im Kleingedruckten konnte man nach genauerem lesen dann erkennen, dass dies nur für einen Grundeintrag Gültigkeit hatte, jedoch nicht für den Standardeintrag, der allerdings als Beispiel von der eigenen Adresse auf dem Angebot vermerkt war. Nun haben bisher 4 Frauen über die Mailingliste kundgetan, dass sie betroffen sind und derzeit eine Rechnung von ca 300,00   (nach 2. Mahnung) zu bezahlen hätten.
Da das Angebot so unverschämt und irreführend war, haben wir unsere Rechtsanwältin beauftragt sich dieser Sache anzunehmen.

Mitfrauen, die auch betroffen sind, melden sich bitte schnell
bei Lissy Schonauer-Schütz telefonisch unter 030-7813373 !

2. QUALITÄTSMANAGMENT
Die Fa. Forum Verlag Herkert GmbH hat Heilpraktikerinnen angeschrieben mit der Überschrift "Die Zeit drängt: Qualitätssicherung wird Pflicht". Der Verlag berief sich hier auf den § 135a Abs 2 GKV Modernisierungsgesetz und bot eine kostenpflichtige CD-Rom und weiter Hilfestellung für die Praxis an. Da dieses Gesetz für unseren Berufsstand keine Relevanz hat, war dieses Angebot irreführend. Auf verschiedene Interventionen hat der Verlag inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben und diese Aktion eingestellt.

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BEIHILFEFÄHGKEIT OSTEOPATHISCHER BEHANDLUNGEN:
Wie zu erfahren war wurde bei Beratungen auf Bund und Länderebene beschlossen: "Aufwendungen für osteopathische Behandlungen sind demnach grundsätzlich unabhängig davon, ob die Behandlung durch einen Arzt, einen Heilpraktiker oder einen Angehörigen der Heilhilfsberufe durchgeführt wird, beihilfefähig". Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich bei Heilpraktikern nach den Gebührenverzeichnisnummern 34 und 35. Dies gilt auch in NRW, wo in der Vergangenheit die Positionen nicht erstattet wurden. Hierzu möchte ich anmerken, dass die Ziffern pro Termin nur 1 mal abgerechnet werden können , d.h. wurden z.B. beide Schultern behandelt kann die Position 35.2 nur 1 mal in Rechnung gestellt werden.
Die craniosacrale Osteopathie ist weiterhin keine wissenschaftlich anerkannte Therapie und somit nicht abrechnungsfähig.

 

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