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nur für Mitfrauen

Fakten zur Praxiseröffnung und Praxisführung

  

Gesundheitsamt:

Bei Eröffnung einer Praxis muss eine Meldung bei dem für den Praxisort zuständigen Gesundheitsamtes/ Ordnungsamtes erfolgen! Hygieneverordnung beachten!

Finanzamt:

Bei der Aufnahme der Praxistätigkeit muss eine formlose schriftliche Benachrichtigung an das Finanzamt erfolgen. Die Arbeit als Heilpraktikerin ist eine freiberufliche Tätigkeit, kein Gewerbe und unterliegt auch nicht der Rentenversicherungspflicht bei der BfA. 

Zu beachten ist, dass für Dozententätigkeit und das Anbieten von Kursen und Ausbildungen eine Einzelfallprüfung notwendig ist. ( Steuerrechtlich und Rentenversicherungspflicht )

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Berufsgenossenschaft:

Die Aufnahme der Praxistätigkeit muss der Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche gemeldet werden. Beiträge werden erst fällig wenn Angestellte beschäftigt werden. Eine freiwillige Versicherung ist möglich. Bundesweit zuständig unabhängig vom Praxisort ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege, Postfach 76 02 24, 22052 Hamburg.

Berufshaftpflicht:

Absolutes Muss vor der Behandlung der ersten Patientin ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Dies versteht sich im Sinne der Sorgfaltspflicht als Heilpraktikerin von selbst. Es ist darauf zu achten, dass alle durchgeführten Diagnose und Therapieverfahren im Versicherungsschutz eingeschlossen sind.

Weitere empfehlenswerte Versicherungen:
Altersversorgung, gebündelte Geschäftsversicherung, Krankentagegeld, Krankenversicherung, Verdienstausfallversicherung. Information zu Gruppenversicherungen bei der Geschäftsstelle.

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Honorarabrechnung/ -vereinbarungen, Terminvereinbarungen

Jede Patientin ist vor der Behandlungsaufnahme über die Höhe des Honorars und die veranschlagte Zeitdauer für die Behandlung zu unterrichten. Das Honorar unterliegt der freien Vereinbarung. 
An das Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerinnen (GebüH von 1985) ist weder ein Leistungsträger noch die Heilpraktikerin gebunden. Im Zweifelsfall und mangels einer Honorarvereinbarung kann die GebüH als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch private Krankenkassen und Beihilfestellen möglicherweise die Honorare nur teilweise oder gar nicht erstatten.
Formulare für Honorar- und Terminvereinbarungen können bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Oben genannte Fakten sind nur ein Teil der wichtigen Aspekte bei der Praxiseröffnung und Praxisführung. Für individuelle Fragen steht bei LACHESIS eine Fachfrau gerne zur Verfügung. Empfehlenswert ist unsere Seminarreihe 
"Fit für die Praxis".

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Gesetze

Als Heilpraktikerinnen beziehen sich insbesondere folgende Gesetze auf uns:

 

 

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