Fakten zur Praxiseröffnung und Praxisführung

Hier haben wir einige Eckdaten zur Praxiseröffnung und Praxisführung zusammengestellt.

Gesundheitsamt:

Bei Eröffnung einer Praxis muss eine Meldung bei dem für den Praxisort zuständigen Gesundheitsamt/Ordnungsamt erfolgen!

 

Finanzamt:

Bei der Aufnahme der Praxistätigkeit muss eine formlose schriftliche Benachrichtigung an das Finanzamt erfolgen. Die Arbeit als Heilpraktikerin ist eine freiberufliche Tätigkeit, kein Gewerbe und unterliegt auch nicht der Rentenversicherungspflicht bei der BfA.
Zu beachten ist, dass für eine Tätigkeit als Dozentin und das Anbieten von Kursen und Ausbildungen andere Bestimmungen gelten (z.B. im Steuerrecht und bei der Rentenversicherungspflicht).

 

Berufsgenossenschaft:

Die Aufnahme der Praxistätigkeit muss der Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche gemeldet werden. Beiträge werden erst fällig, wenn Angestellte beschäftigt werden. Eine freiwillige Versicherung für die Praxisinhaberin ist möglich. Bundesweit zuständig, unabhängig vom Praxisort, ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege, Postfach 76 02 24, 22052 Hamburg.

 

Berufshaftpflicht:

Absolutes Muss vor der Behandlung der ersten Patientin ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Dies versteht sich im Sinne der Sorgfaltspflicht als Heilpraktikerin von selbst. Es ist darauf zu achten, dass alle durchgeführten Diagnosen und Therapieverfahren im Versicherungsschutz eingeschlossen sind.

Weitere empfehlenswerte Versicherungen:

  • Altersversorgung
  • gebündelte Geschäftsversicherung
  • Krankentagegeld
  • Krankenversicherung
  • Verdienstausfallversicherung

Siehe auch den Beitrag zur Aktualisierung der Berufshaftflicht (nur für Mitfrauen)

 

Honorarabrechnung, -vereinbarungen, Terminvereinbarungen

Jede_r Patientin_in ist vor der Behandlungsaufnahme über die Höhe des Honorars und die veranschlagte Zeitdauer für die Behandlung zu unterrichten. Das Honorar unterliegt der freien Vereinbarung.
An das Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerinnen (GebüH von 1985) ist weder ein Leistungsträger, noch die Heilpraktikerin gebunden. Im Zweifelsfall und mangels einer Honorarvereinbarung kann die GebüH als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen möglicherweise die Honorare nur teilweise oder gar nicht erstatten.
Formulare für Honorar- und Terminvereinbarungen befinden sich im Mitfrauenbereich.
Oben genannte Fakten sind nur ein Teil der wichtigen Aspekte bei der Praxiseröffnung und Praxisführung. Im Mitfrauenbereich unserer Webseiten stehen unseren Mitfrauen noch ausführlichere Informationen zu Verfügung. Für individuelle Fragen steht bei LACHESIS eine Fachfrau gerne zur Verfügung.

 

Gesetze

Als Heilpraktikerinnen beziehen sich insbesondere folgende Gesetze auf uns:

 

Weitere Infos unter "Nützliches für die Praxis" (nur für Mitfrauen)